Pflegefinanzierung

Als Privatdienstleister mit einer zusätzlichen Zulassung vom Niedersächsischem Landesamt, bedeutet das für Sie, dass die Kosten für unsere Betreuungs- und Entlastungsangebote, Haushaltshilfen oder stundenweise Verhinderungspflege von den Pflegekassen – im Rahmen des zur Verfügung stehenden Pflegebudgets – übernommen werden können.

WICHTIG:
Der Antrag auf Verhinderungspflege oder Umwidmung der Sachleistung auf 40 % Kombinationsleistung Leistungen aus der Pflegeversicherung muss von Ihnen vorab bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

An den Kosten beteiligt sich die Pflegeversicherung je nach festgestellten Pflegegrad 1 – 5 . Neben der Unterstützung bei der Grundpflege übernehmen die Pflegekassen auch Leistungen der Haushaltshilfe, Einkäufe sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Für pflegende Angehörige ist die sogenannte Verhinderungspflege eine gute Möglichkeit, stundenweise Entlastung für die anspruchsvolle Pflegeaufgabe zu bekommen. Die Pflegekassen zahlen hierfür zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget 1.612 Euro pro Jahr. Zusätzlich können 806 Euro (50% der Kurzzeitpflege) für die Verhinderungspflege angerechnet werden.

Die Rechnungen von der sfb – Betreuung können – sofern sie privat finanziert werden – auch von der Einkommensteuer des Pflegebedürftigen bzw. des pflegenden Angehörigen abgesetzt werden. Informieren Sie sich gern darüber bei Ihrem Steuerberater.

Wir sind für Sie da.

Sie haben Fragen zu unseren Betreuungsleistungen?
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und werden diese schnellstmöglich bearbeiten.

Pflegegrad, Pflegegeld und Pflegesachleistung

Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Welchen Pflegegrad man hat, stellt der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MD) fest.

Pflegegrad 1

Pflegegeld
0,00€
monatlich
Pflegesachleistung
0,00€
monatlich
Entlastungsbetrag
125,00€
monatlich

Pflegegrad 2

Pflegegeld
316,00€
monatlich
Pflegesachleistung
724,00€
monatlich
Entlastungsbetrag
125,00€
monatlich

Pflegegrad 3

Pflegegeld
545,00€
monatlich
Pflegesachleistung
1.363,00€
monatlich
Entlastungsbetrag
125,00€
monatlich

Pflegegrad 4

Pflegegeld
728,00€
monatlich
Pflegesachleistung
1.693,00€
monatlich
Entlastungsbetrag
125,00€
monatlich

Pflegegrad 5

Pflegegeld
901,00€
monatlich
Pflegesachleistung
2.095,00€
monatlich
Entlastungsbetrag
125,00€
monatlich

Pflegesachleistungen können zu 40 % in Betreuungsleistungen umgewandelt werden.

Die sfb – Betreuung hat die Möglichkeit die 40 % Ihrer Sachleistungen für die Betreuung- und Entlastung im häuslichen Bereich mit der Pflegekasse abzurechnen.

Der Antrag auf Umwidmung der Sachleistung auf 40 % Kombinationsleistung Leistungen aus der Pflegeversicherung muss von Ihnen vorab bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Entlastungsbetrag

(Betreuungs- und Entlastungsleistungen)

Hilfebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 1-5, die zu Hause von einer anderen Person unterstützt, gepflegt und betreut werden, können einen Entlastungsbetrag von monatlich maximal 125 Euro in Anspruch nehmen. Das Geld der Pflegekasse, soll Hilfsbedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Zum Beispiel durch eine Hilfe und Unterstützung im Haushalt oder Betreuung und Entlastung des pflegenden Angehörigen.

Der Entlastungsbetrag steht dem Versicherten nicht als eigene Geldleistung zur Verfügung. Nur zugelassene Dienstleister, wie die sfb – Betreuung können diesen Betreuungs- und Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abrechnen.

Verhinderungspflege

(Die private Pflegekraft ist im Urlaub, erkrankt oder aus sonstigen Gründen verhindert.)

Die sfb – Betreuung übernimmt für einige Zeit, Stundenweise die Aufgaben der privaten Pflegekraft oder der pflegenden Angehörigen zu Hause. Die Pflegeversicherung übernimmt in dieser Situation, die Kosten für Ihre Ersatzpflege bis maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr, für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die gleiche Leistungssumme steht für die Kurzzeitpflege (Pflegeheim) zur Verfügung. Nimmt man die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim nicht in Anspruch, steht Ihnen zusätzlich 50% (806,00 Euro) von der Kurzzeitpflege für die häusliche Pflege zur Verfügung.

Damit die sfb – Betreuung die Stundenweise Verhinderungspflege für Sie übernehmen kann, ist es erforderlich vorab einen Antrag auf Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse zustellen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflege zu erleichtern. Liegt bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Pflegegrad vor, dann besteht ein Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von maximal 40 € pro Monat.

Pflegehilfsmittel sind Sachmittel wie zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen weiter und sind Ihnen bei den Antragsformalitäten behilflich.